In Dispositivziffer 2 der hier angefochtenen Verfügung vom 28. April 2022 hat die Gemeinde der heutigen Garagenbetreiberin (Beschwerdeführerin 3) und der Grundeigentümerin (Beschwerdegegnerin 2) das Einrichten eines Waschplatzes und das Waschen von Fahrzeugen im Mehrzweckraum verboten, unabhängig von der Waschart und der allfälligen Benützung oder Nichtbenützung von Reinigungsmitteln. Für den Fall der Nichtbeachtung des Verbots hat sie den Adressatinnen strafrechtliche Sanktionen nach Art. 50 BauG und/oder Art. 292 StGB angedroht.