Dieses Verbot gilt unabhängig der Waschart und der allfälligen Benützung oder Nichtbenützung von Reinigungsmitteln». Die Gesamtbaubewilligung vom 18. November 1998 umfasst gemäss Dispositivziffer 1.4 die Gewässerschutzbewilligung mit Nebenbestimmungen gemäss dem Amtsbericht Gewässerschutz des damaligen Amtes für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft (heute Amt für Wasser und Abfall, AWA). Dazu wird in Dispositivziffer 1.4 festgehalten: «Die Vorschriften für den Waschraum (Mehrzweckraum) kommen nicht zur Anwendung, da hier keine Fahrzeuge gewaschen werden dürfen».