b) Die Gemeinde Ittigen verknüpfte mit der Gesamtbaubewilligung vom 18. November 1998 diverse Nebenbestimmungen. Unter anderen ordnete sie in Dispositivziffer 1.1 an: «Die Einrichtung eines Fahrzeugwaschplatzes und das Waschen von Fahrzeugen im Mehrzweckraum ist nicht gestattet». Ferner wies sie auf die Nebenbestimmungen in den Beiblättern hin. Im «Beiblatt zur Baubewilligung vom 18. November 1998, Bedingungen / Auflagen» wird in Ziff. 1 Bst. f festgehalten: «Das Einrichten eines Waschplatzes und das Waschen von Fahrzeugen im Mehrzweckraum sind verboten. Dieses Verbot gilt unabhängig der Waschart und der allfälligen Benützung oder Nichtbenützung von Reinigungsmitteln».