Bei den angefochtenen Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 28. April 2022 handelt es sich um Teilverfügungen, die über die darin geregelten Aspekte des Baupolizeiverfahrens eine abschliessende Regelung treffen. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG5 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwerdeführerin 3 ist als Adressatin, die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind als Anzeigende und Nachbarn durch die angefochtene Verfügung beschwert. Alle sind zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.