Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 begrüssen die von der BVD in Betracht gezogenen Ergänzungen mit Stellungnahme vom 26. August 2022. Die Gemeinde beantragt mit Eingabe vom 12. September 2022 die Bestätigung der angefochtenen Verfügung mit den von der BVD in Betracht gezogenen Ergänzungen in Dispositivziffern 2 und 3. Die Beschwerdeführerin 3 erachtet die von der BVD in Betracht gezogenen Ergänzungen von Dispositivziffern 2 und 3 mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 als unverhältnismässig. Sie beantragt die Durchführung eines Augenscheins.