Ferner teilte das Rechtsamt mit, die BVD ziehe im Falle einer Bestätigung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2022 in Betracht, diese mit folgender Anordnung zu ergänzen: «Werden diese Massnahmen nicht innert der angesetzten Frist umgesetzt, wird die Baupolizeibehörde diese bauliche Massnahmen ohne weitere Verfügung auf Kosten der Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen.»