5. Mit Verfügung vom 19. August 2022 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, dass die BVD für den Fall einer Bestätigung von Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2022 in Betracht ziehe, diese mit folgender Anordnung zu ergänzen: «Innert einer Frist von drei Monaten sind die Einrichtungen für das Waschen von Fahrzeugen aus dem Mehrzweckraum zu entfernen und sämtliche im Mehrzweckraum befindlichen Zuläufe in die Kanalisation (insb. Ablauf der Rinne und Abläufe unter der Hebebühne), mit Ausnahme des Zulaufs aus der Werkstatt, sind mit baulichen Massnahmen dauerhaft zu verschliessen.