4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragte mit Stellungnahme vom 27. Juni 2022 die Abweisung beider Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beantragen in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2022 zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 sinngemäss deren Abweisung. Die Beschwerdeführerin 3 beantragt ihrerseits mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2. Die Beschwerdegegnerin 2 hat sich nicht vernehmen lassen.