292 StGB3 nach sich ziehen. Ferner verpflichtete die Gemeinde die Adressatinnen (Beschwerdeführerin 3 sowie Beschwerdegegnerin 2) in Dispositivziffer 3 der Verfügung, innert drei Monaten ab Rechtskraft der Verfügung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen, dass sich alle Oblichter und verglasten Dachaufbauten über dem Mehrzweckraum und über dem Werkstatttrakt nicht mehr öffnen lassen. 3. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 23. Mai 2022 bei der BVD Beschwerde ein. Sie beantragen sinngemäss die Ergänzung der Anordnung in Disposi-