Auch im «Beiblatt zur Baubewilligung vom 18. November 1998, Bedingungen / Auflagen» wurde festgehalten, dass das Einrichten eines Waschplatzes und das Waschen von Fahrzeugen im Mehrzweckraum verboten sind. Ergänzend wurde dort ausgeführt: «Dieses Verbot gilt unabhängig der Waschart und der allfälligen Benützung oder Nichtbenützung von Reinigungsmitteln». Ferner wurde im Beiblatt festgehalten, dass Arbeiten im Mehrzweckraum nur bei geschlossener Türe beziehungsweise geschlossenem Tor ausgeführt werden dürfen, und dass alle Oblichter und verglasten Dachaufbauten über dem Mehrzweckraum und über dem Werkstatttrakt fest verglast sein müssen (nicht zum Öffnen).