Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts der Dimensionen der Baukosten und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von total CHF 3500.– als angemessen. Zuzüglich Auslagen von CHF 36.60 und der Mehrwertsteuer von CHF 272.30 ergeben sich zu ersetzende Parteikosten in Höhe von CHF 3808.90. III. Entscheid