Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG53). Die Beschwerdeführenden machen in der Kostennote ihrer Rechtsvertreter vom 4. Juli 2022 einen Parteikostenersatz von total CHF 8130.38 geltend (Honorar CHF 7512.50, Auslagen CHF 36.60, Mehrwertsteuer CHF 581.28). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde.