Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt aber von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen Hauptantrags (vgl. Rechtsbegehren 2 der Beschwerdeführenden) ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.51 Dementsprechend sind die Beschwerdeführenden als vollständig obsiegend und die Beschwerdegegnerin, welche an der Verfügung der Stadt Burgdorf festhielt und die Abweisung 50 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 8. 51 BVR 2016 S. 222 E. 4.1.