c) In der Beschwerde haben die Beschwerdeführenden zudem moniert, die Holzwand stehe auf ihrem Grundstück. Der Wintergarten nutze die Breite der Nachbarsparzelle nicht gänzlich aus. Aus der eingereichten Beschwerdebeilage 12 lässt sich erkennen, dass der Wintergarten eine Breite von 4,7 m aufweist, die Nachbarsparzelle jedoch 5 m breit ist. Da die Holzwand unmittelbar an den Wintergarten grenzt, ist die Einschätzung der Beschwerdeführenden nicht vollkommen von der Hand zu weisen. Die Stadt Burgdorf wird im baupolizeilichen Verfahren abzuklären haben, wie es sich damit verhält. 6. Kosten