b) Die streitbetroffene Holzwand ist baubewilligungspflichtig, aber ohne Baubewilligung erstellt worden. Sie ist damit formell rechtswidrig. Vorliegend ist die Sache nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD, das baupolizeiliche Verfahren zu führen. Vielmehr hat die Stadt Burgdorf dieses gemäss Art. 46 BauG fortzusetzen. Daher ist die angefochtene Verfügung der Stadt Burgdorf vom 5. April 2022 in Gutheissung des Rechtsbegehrens 1 der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Baupolizeibehörde zurückzuweisen (vgl. Eventualbegehrens 3 der Beschwerde). Nicht zu beurteilen ist demzufolge das Rechtsbegehren 2 der Beschwerde.