f) Zusammenfassend steht fest, dass die Einschätzung in der Verfügung der Stadt Burgdorf, der Wintergarten auf der Nachbarsparzelle und der überdeckte Sitzplatz auf der Bauparzelle bildeten zusammen ein einzelnes Gebäude, rechtlich nicht haltbar ist. In Konsequenz handelt es sich beim Bau der Holzwand nicht um eine bauliche Änderung im Gebäudeinnern gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD und die Holzwand ist auch deswegen nicht eine baubewilligungsfreie Baute bzw. Änderung der bestehenden Baute (Sitzplatz). Die Beschwerde erweist sich demnach insgesamt als begründet und die Verfügung der Stadt Burgdorf vom 5. April 2022 ist aufzuheben. 49 Vgl. BSIG Nr. 7/721.0/10.1 Nr. 2.2.