Da es sich beim Wintergarten und beim überdeckten Sitzplatz um bewohnte Bauten handelt,49 gelten sie – wie oben gesehen – einerseits als Anbauten gemäss Art. 34 Abs. 1 aGBR und andererseits als Gebäude mit beschränkter Gebäudefläche gemäss Art. 34 Abs. 1 rev1GBR bzw. als kleine Gebäude und eingeschossige Gebäudeteile gemäss Art. 34 Abs. 1 GBR. Allen Versionen ist gleich, dass solche Bauten eine maximale Fläche von 20 m2 aufweisen dürfen. Ebenfalls findet sich auch in den Versionen des rev1GBR und des neuen GBR der entsprechende Kommentar, welcher die Ausdehnung zusammengebauter Gebäude mit beschränkter Gebäudefläche bzw. kleine Gebäude und eingeschossige Gebäudeteile begrenzt. Mit anderen