Nach dem Gesagten ist die vorliegende Interpretation der Stadt Burgdorf über das rechtliche Schicksal zweier zusammengebauter An- und Nebenbauten unzulässig. Ebenfalls gegen die Einstufung der Stadt Burgdorf spricht zudem, dass zwei zusammengebaute An- und Nebenbauten ein einzelnes Gebäude bilden, dass diese beiden An- und Nebenbauten i.d.R. zwei verschiedene Eigentümerinnen, zwei verschiedene Bauherren, mithin zwei verschiedene rechtliche Schicksale haben.