Wie für einzelne An- und Nebenbauten kann das einzig bedeuten, dass die zusammengebauten An- und Nebenbauten (welche zusammen die Masse von Art. 34 Abs. 1 aGBR übersteigen) hinsichtlich der baupolizeilichen Masse wie Hauptbauten zu behandeln sind. Eine weitergehende Bedeutung lässt sich dem Kommentar nicht entnehmen, insbesondere auch nicht, dass ein solcher Zusammenbau zweier (oder auch mehrerer) Anbauten eine neue Baute im eigentlichen Sinne darstellt. Zudem darf ein Kommentar nur eine Hilfestellung zum Verständnis des Reglements sein und keine eigenen (weitergehenden) Regelungen aufstellen.