Von den privilegierten Abstandsvorschriften profitieren nur solche An- und Nebenbauten, welche die in Art. 34 Abs. 1 aGBR genannten Masse einhalten. Das ergibt sich für einzelne An- und Nebenbauten bereits zweifelsfrei aus Art. 34 Abs. 1 aGBR. In der Kommentierung wird dies wiederholt und zudem gesagt, dass es auch für zusammengebaute An- und Nebenbauten gelten soll. Wie für einzelne An- und Nebenbauten kann das einzig bedeuten, dass die zusammengebauten An- und Nebenbauten (welche zusammen die Masse von Art. 34 Abs. 1 aGBR übersteigen) hinsichtlich der baupolizeilichen Masse wie Hauptbauten zu behandeln sind.