Als An- und Nebenbauten gelten grundsätzlich nur solche, welche die Masse gemäss Art. 34 Abs. 1 aGBR einhalten. Art. 34 Abs. 2 aGBR erlaubt, dass An- und Nebenbauten mit Zustimmung der betroffenen Nachbarn an die gemeinsame Grenze gestellt werden dürfen. Weiter bestimmt Art. 34 Abs. 3 aGBR, dass in Gebieten mit geschlossener Bauweise, An- und Nebenbauten an die Grenze gestellt werden dürfen. Eine Regelung über die Umwandlung mehrerer zusammengebauten An- und Nebenbauten zu einer einzelnen, neuen Baute ist dem Gesetzestext von Art. 34 aGBR und auch den restlichen Artikeln nicht zu entnehmen. Dem Wortlaut der Bestimmungen des Gemeindebaureglements lässt sich somit nichts entnehmen, was die