34 aGBR46 bzw. Gebäude mit beschränkter Gebäudefläche nach Art. 34 rev1GBR47 bzw. eingeschossige Gebäudeteile nach Art. 34 rev2GBR48. Sie seien auf der Grenze zusammengebaut und ergäben ein Volumen. Die erstellte Holzwand sei eine innere Veränderung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c und d BewD. Die Beschwerdeführenden entgegnen dazu, der Wintergarten und die angeblich direkt angebaute Überdachung des Sitzplatzes ergäben keineswegs ein Volumen. Vielmehr handle es sich dabei um eigenständige und voneinander klar abgegrenzte Bauteile. Die Position der Holzwand führe jedenfalls nicht dazu, dass sie als Innenwand zu qualifizieren sei.