Die Holzwand sei innerhalb dieses Volumens erstellt worden. Damit handle es sich um eine Innenwand, ähnlich einer gebäudetrennenden Brandmauer, und nicht um eine freistehende Holzwand oder einen freistehenden Sichtschutz. Ebenfalls handle es sich durch den Zusammenbau nicht um eine Fassade, weshalb eine Fassadenänderung auszuschliessen sei. Folglich sei das Bauvorhaben baubewilligungsfrei und betreffe nur privatrechtliche Belange. In ihrer Beschwerdeantwort konkretisiert die Stadt Burgdorf, sowohl der gedeckte Sitzplatz als auch der Wintergarten seien bewohnte Anbauten gemäss Art. 34 aGBR46 bzw. Gebäude mit beschränkter Gebäudefläche nach Art.