e) Die Stadt Burgdorf stützt sich in ihrer Begründung der Baubewilligungsfreiheit der Holzwand neben Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD auch und vor allem auf Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD. Sie hält in der angefochtenen Verfügung fest, vorliegend seien ein gedeckter Sitzplatz und ein Wintergarten zusammengebaut, was baurechtlich in die gleiche Kategorie der vormals bewohnten Anbauten und zukünftig in die der eingeschossigen Gebäudeteile falle. Der Wintergarten und die direkt angebaute Überdachung des Sitzplatzes ergäben für sich ein Volumen. Die Holzwand sei innerhalb dieses Volumens erstellt worden.