Dass an der Stelle der neu erstellten Holzwand direkt der Wintergarten angrenzt und demnach der Sitzplatz bereits eine seitliche Abgrenzung vorfand, vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen ist nach Lehre und Rechtsprechung im Zweifelsfall die Bewilligungspflicht zu bejahen. Demnach ist vorliegend die Änderung des bestehenden Sitzplatzes durch die Erstellung einer seitlichen Verkleidung aus Holz als wesentlich einzustufen und infolgedessen baubewilligungspflichtig nach Art. 1a BauG.