Hätte die Beschwerdegegnerin die gleiche Holzwand ohne Dachkonstruktion des überdeckten Sitzplatzes erstellt, wäre die Baubewilligungspflicht als Sichtschutzwand entsprechend den Vorbringen der Beschwerdeführenden also zu bejahen. Spätestens daraus ist zu schliessen, dass die Verkleidung des gedeckten Sitzplatzes eine wesentliche Änderung des Sitzplatzes mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bewirkt. Dass an der Stelle der neu erstellten Holzwand direkt der Wintergarten angrenzt und demnach der Sitzplatz bereits eine seitliche Abgrenzung vorfand, vermag daran nichts zu ändern.