Recht hat dies für einen gedeckten Sitzplatz wie denjenigen der Beschwerdegegnerin zu gelten. Hinzu kommt, dass selbst eine Sichtschutzwand mit den Massen der Holzwand, insbesondere einer Höhe von teilweise erheblich über 2 m, den Rahmen der Baubewilligungsfreiheit für Sichtschutzwände überschreitet (Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD).45 Hätte die Beschwerdegegnerin die gleiche Holzwand ohne Dachkonstruktion des überdeckten Sitzplatzes erstellt, wäre die Baubewilligungspflicht als Sichtschutzwand entsprechend den Vorbringen der Beschwerdeführenden also zu bejahen.