Eine Änderung einer Baute ist nur baubewilligungsfrei, solange keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD), mithin wenn die Änderung nicht wesentlich ist (vgl. oben Erwägung 4a). Bereits ein ungedeckter Sitzplatz der Grösse des Sitzplatzes der Beschwerdegegnerin mit einer seitlichen Verkleidung wie die streitbetroffene Holzwand bewirkt aufgrund der Dimensionen eine erhebliche äussere Veränderung des Raumes. Zumindest wäre eine Baubewilligungsfreiheit diesbezüglich nicht leichthin anzunehmen.44 Erst