Einhergehend mit der Stadt Burgdorf ist weiter festzuhalten, dass die Baubewilligung des überdeckten Sitzplatzes aus dem Jahr 2009 zufolge Ablauf der Geltungsdauer nach Art. 42 BauG nicht mehr für die streitbetroffene Holzwand herbeigezogen werden kann, unabhängig der Frage, ob die damalige Baubewilligung überhaupt eine seitliche Holzverkleidung umfasste oder nicht.