Beim vorliegenden Bau einer seitlichen Holzwand unter die Dachkonstruktion des bestehenden Sitzplatzes handelt es sich nach dem Gesagten nicht um eine freistehende Sichtschutzwand. Vielmehr bewirkt die Holzwand eine äussere Umgestaltung des Sitzplatzes, mithin eine Änderung einer bestehenden Baute. Unbestrittenermassen handelt es sich beim Wintergarten auf der Nachbarsparzelle wie auch beim überdeckten Sitzplatz auf der Bauparzelle je für sich um baubewilligungspflichtige Vorhaben, was sich nicht zuletzt auch aus den entsprechenden Baubewilligungen hierfür aus den Jahren 1995 bzw. 2009 ergibt.43