c) Die Beschwerdeführenden bringen für die Baubewilligungspflicht der Holzwand vor, die Funktion der Holzwand liege einzig im Sichtschutz und nicht im Brandschutz. Im Gegenteil stelle die Holzverkleidung im Brandfall ein Sicherheitsrisiko dar, weshalb sie bereits aus brandschutzund sicherheitstechnischen Überlegungen bewilligungspflichtig gewesen wäre. Zudem gehe die Stadt Burgdorf damit fehl, wenn sie die Holzwand pauschal als «nicht freistehender Sichtschutz» beurteile. Zumindest sei die Holzwand analog einer Sichtschutzwand zu beurteilen.