Die Baubewilligungspflicht ist schon dann zu bejahen, wenn eine Verletzung von Bauvorschriften möglich ist.38 Im Zweifelsfall ist die Baubewilligungspflicht zu bejahen, denn im Baubewilligungsverfahren soll ja geprüft werden, ob die massgebenden Vorschriften eingehalten werden. Eine solche – präventive – Feststellung dient letztlich auch der Bauherrschaft (Rechtssicherheit, Schutz vor nachträglicher Intervention der Baupolizeibehörde oder Dritter).39 Als hauptsächlich baubewilligungsfreie Tatbestände bei der Änderung von Bauten gelten die äussere Umgestaltung von Bauten, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevante Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst.