Der bernische Gesetzgeber hat die baubewilligungspflichtigen und baubewilligungsfreien Vorhaben gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben in den Art. 1a und Art. 1b BauG in genereller Art und Weise definiert und im Baubewilligungsdekret festgelegt, welche geringfügigen Vorhaben keiner Baubewilligung bedürfen (Art. 6 ff BewD). Änderungen einer Baute sind mindestens immer dann baubewilligungsfrei, wenn die ursprüngliche und nun abzuändernde Baute oder Anlage nicht baubewilligungspflichtig war.37 Ansonsten bedarf die Änderung einer Baute einer Baubewilligung, wenn sie wesentlich ist.