Dabei sind allfällige in diesem Zeitpunkt bereits öffentlich aufgelegte neue Vorschriften jedoch zu berücksichtigen. Späteres Recht ist demgegenüber insbesondere dann anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist.31 Für die umstrittene Frage der Bewilligungspflicht der Holzwand spielt die Änderung des GBR, welche die Anpassung des GBR an die BMBV32 beinhaltet – jedoch nur eine untergeordnete Rolle (vgl. sogleich), da den Gemeinden mit Bezug auf die 24 Vgl. Beschwerdebeilage 5. 25 Vgl. Vorakten, pag. 28 f. 26 Vgl. für die Zuständigkeiten in Bausachen in der Stadt Burgdorf das Merkblatt Bauinspektorat, Ziffer 5. Einsehbar