d) Vorliegend hat die Stadt Burgdorf auf Anzeige des Beschwerdeführers 3 ein baupolizeiliches Verfahren eröffnet und dieses sodann mit der Feststellung, das streitbetroffene Bauvorhaben sei baubewilligungsfrei, abgeschlossen. Die Stadt Burgdorf war somit gemäss der dargelegten Praxis zuständig für den Entscheid über die Baubewilligungspflicht der Holzwand. Folglich liegt der Nichtigkeitsgrund der Unzuständigkeit der verfügenden Behörde nicht vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.