In einem laufenden Wiederherstellungsverfahren ist die Frage dagegen in diesem Verfahren zu klären.21 Denn ist bereits ohne Baubewilligung gebaut, besteht die gesetzliche Folge darin, dass die Baupolizeibehörde von Amtes wegen ein baupolizeiliches Verfahren eröffnet und – sofern notwendig – eine Wiederherstellungsverfügung erlässt.22 Gleiches geht aus der «Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG)» hervor, welche als Informationssystem für die Gemeinden dient. Demnach entscheidet bei Vorhaben, die bereits realisiert wurden, im baupolizeilichen Wiederherstellungsverfahren die kommunale Baupolizeibehörde.23