c) Der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin entscheidet im Zweifelsfall, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf (Art. 48 Abs. 2 BewD). Ist ohne Baubewilligung gebaut worden, kann die Gemeinde vor Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens (Art. 46 BauG) ein Interesse an der selbstständigen Klärung der Baubewilligungspflicht haben.