a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die angefochtene Verfügung sei nichtig. Bei den vorhandenen, erheblichen Zweifeln über die Baubewilligungspflicht seitens der Stadt Burgdorf über den vorliegenden Sachverhalt hätte die Frage der Notwendigkeit einer Baubewilligung nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD19 dem Regierungsstatthalteramt unterbreitet werden sollen. Damit bringen die Beschwerdeführenden vor, es habe die falsche Behörde über die Baubewilligungspflicht befunden.