machen und die Beschwerde aufgrund der gegebenen Legitimation der Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 ohnehin zu behandeln ist, kann die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 vorliegend offen gelassen werden.18 Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Letztlich ist Herr B.________ nicht wie die Beschwerdeführenden vorbringen als Beschwerdegegner 2 ins Verfahren aufzunehmen. Dieser ist durch vorliegenden Fall nicht berührt, da seine Interessen durch die erhobene Beschwerde nicht tangiert werden (vgl. Erwägung 1c vorangehend). 2. Zuständigkeit der Gemeinde