Die Beschwerdeführenden 2 und 4 sind durch die vorinstanzliche Verfügung ebenfalls beschwert und daher zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert. Wie die Beschwerdeführenden richtigerweise vorbringen, ist bei den Beschwerdeführenden 2 und 4 auch die formelle Beschwer gegeben. Es fand kein Baubewilligungsverfahren mit der Möglichkeit zur Teilnahme mittels Einsprache statt. Die Beschwerdeführenden 2 und 4 gelten demnach als Einzelpersonen mit der Verfügung vom 5. April 2022 als erstmals betroffen.