Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde verschiedene Nachteile tatsächlicher Hinsicht vor. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 als Miterben der Erbengemeinschaft A.________, welche ein Baurecht an der Nachbarsparzelle hat, sowie die Beschwerdeführerin 4, welche als Nutzniesserin die Liegenschaft auf der Nachbarsparzelle bewohnt, vom Bauvorhaben in höherem Mass betroffen sind als die Allgemeinheit. Der Beschwerdeführer 3 ist folglich als anzeigender Nachbar bereits deswegen zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführenden 2 und 4 sind durch die vorinstanzliche Verfügung ebenfalls beschwert und daher zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert.