d) Insgesamt lässt sich aus der erwähnten Gerichtspraxis damit ableiten, dass bei Baubeschwerden gegen ein benachbartes Vorhaben ein selbständiges Ausüben von Parteirechten durch ein einzelnes Mitglied der notwendigen Streitgenossenschaft (hier Erbengemeinschaft) zugelassen ist und dass dieses Recht keinen Wohnsitz des beschwerdeführenden Mitglieds dieser Streitgenossenschaft auf der im Gesamteigentum bzw. Baurecht stehenden Parzelle voraussetzt. Die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Streitgenossen werden hier zudem nicht beeinträchtigt. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde verschiedene Nachteile tatsächlicher Hinsicht vor.