Als Nachbarn gelten damit neben Eigentümerinnen und Eigentümer auch Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmer, die nicht auf der entsprechenden Parzelle wohnhaft sind. Es ist nicht erkennbar, wieso von diesem Grundsatz bei Grundstücken im Eigentum bzw. im Baurecht von Gesamthandverhältnissen abgewichen werden sollte.17