Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat die selbständige Anfechtungsbefugnis einzelner Mitglieder einer Gesamteigentümerschaft gegen ein benachbartes Bauvorhaben vielmehr bejaht, auch wenn diese dort nicht wohnhaft waren.15 Dies steht auch im Einklang mit dem von der Verwaltungs- und Gerichtspraxis anerkannten Grundsatz, wonach unter Nachbarn die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Nachbargrundstücken sowie Personen, die an solchen Grundstücken dinglich berechtigt sind, zu verstehen sind.16 Als Nachbarn gelten damit neben Eigentümerinnen und Eigentümer auch Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmer, die nicht auf der entsprechenden Parzelle wohnhaft sind.