Hierzu ist nicht verlangt, dass sie selber auf diesem Grundstück wohnhaft sind. Davon scheint zwar der Regierungsrat des Kantons Bern in einem älteren Entscheid14 ausgegangen zu sein. Aus der bereits zitierten Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern lässt sich dieses Erfordernis jedoch nicht ableiten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat die selbständige Anfechtungsbefugnis einzelner Mitglieder einer Gesamteigentümerschaft gegen ein benachbartes Bauvorhaben vielmehr bejaht, auch wenn diese dort nicht wohnhaft waren.15