den Interessen der übrigen Mit- oder Gesamteigentümer kollidiert.13 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die von den Beschwerdeführern 2 und 3 (mit-)eingereichte Beschwerde beeinträchtigt die Interessen der übrigen Gesamteigentümer – konkret von Herrn B.________ – nicht. Die Nachbarsparzelle im Baurecht der Erbengemeinschaft liegt sodann direkt anliegend an die Bauparzelle, was für die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführer 2 und 3 als Mitglieder dieser Erbengemeinschaft durch das vorliegende Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin ausreicht. Hierzu ist nicht verlangt, dass sie selber auf diesem Grundstück wohnhaft sind.