Daraus lässt sich ableiten, dass es bei der Bekämpfung eines Bauvorhabens mittels Einsprache bzw. Beschwerde um die Abwehr einer (aus Sicht des Beschwerdeführenden) belastenden Anordnung geht. Auch in der neueren Gerichtspraxis hat das Verwaltungsgericht die Legitimation einzelner Mitglieder einer notwendigen Streitgenossenschaft mit Gesamteigentum an einer angrenzenden Parzelle zugelassen.12 Solche Individualbeschwerden von einzelnen Streitgenossinnen oder Streitgenossen setzen grundsätzlich voraus, dass diese als Nachbarinnen oder Nachbarn durch ein Bauvorhaben besonders berührt werden und dass eine Gutheissung der Einsprache bzw. Beschwerde nicht mit