Das Prinzip der notwendigen Streitgenossenschaft werde damit durchbrochen und der Neigung der Praxis, namentlich gegen belastende Verfügungen zur Beschwerde auch einzelne Beteiligte zuzulassen, entsprochen. Daraus lässt sich ableiten, dass es bei der Bekämpfung eines Bauvorhabens mittels Einsprache bzw. Beschwerde um die Abwehr einer (aus Sicht des Beschwerdeführenden) belastenden Anordnung geht.