Allerdings kann die Verfahrensvoraussetzung der prozessualen Legitimation (hinreichende individuelle Betroffenheit und Beziehungsnähe zum Verfahrensgegenstand) auch bei einzelnen Beteiligten notwendiger Streitgenossenschaften erfüllt sein und dazu führen, dass ihre Legitimation zum selbständigen Ausüben von Parteirechen zu bejahen ist. Selbständiges Ausüben von Parteirechten ist etwa zuzulassen, wenn es um die Abwehr belastender oder pflichtbegründender Anordnungen oder teilbarer Leistungen geht und die Durchsetzung des Rechtsstandpunkts die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Streitgenossen nicht zu beeinträchtigen vermag.9