Mit anderen Worten kann für die Herleitung des schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführenden und damit, ob sie als weitere Betroffene gelten, auch auf die Praxis zur Anfechtung von Bauentscheiden zurückgegriffen werden. Demnach ist erforderlich, dass die Beschwerdeführenden persönlich vom Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit berührt werden.7